Sondereigentumsverwaltung
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung selbst bewohnen brauchen Sie dieses Angebot nicht.
Wenn Sie jedoch Mieter in Ihrer Wohnung haben und eine professionelle Betreuung suchen, dann sind Sie bei uns richtig.
Wir übernehmen für Sie:
a)
• den gesamten Verkehr mit dem Mieter einschließlich des Abschlusses und der Kündigung von Mietverträgen in vorheriger Absprache mit dem Eigentümer.
• die Einziehung, notfalls die Beitreibung des Mietzinses.
• die Vornahme von Mieterhöhungen und die Abrechnung der Heizungskosten und Betriebskosten.
• die Geltendmachung aller Ansprüche aus den Mietverhältnissen, erforderlichenfalls die Inanspruchnahme der Hilfe eines geeigneten Rechtsanwaltes, dessen Gebühren vom Eigentümer zu tragen sind.
b) Einbehalt und Abführung der Instandhaltungsrücklage sowie der monatlichen Verwaltergebühr und des Wohngelds für die Verwaltung nach dem WEG gemäß den Bestimmungen der Miteigentumsordnung, die dem Beauftragten bekannt ist.
c) monatliche Abführung der überschiessenden Beträge an den Eigentümer.
d)
• die Zahlung aller öffentlichen und sozialen Abgaben sowie der wiederkehrenden Leistungen, sofern diese nicht mit dem Wohngeld entrichtet werden.
• die Bezahlung von Handwerker-, Lieferanten und sonstigen Rechnungen, soweit sie das Sondereigentum betreffen.
e)
• Führung von sämtlichen erforderlichen Verhandlungen.
• die Beachtung und Durchführung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften.
f)
• die Vertretung des Eigentümers gegenüber Versicherungsgesellschaften.
• die Wahrung der Rechte des Auftraggebers bei Schadenfällen und Schadenfestsetzungen.
g)
• die Vergabe der notwendigen Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an geeignete Handwerkeroder Lieferanten für das Sondereigentum, wobei der Eigentümer verpflichtet ist, auf erste Anforderungdie erforderlichen Beträge zur Verfügung zu stellen, sofern die eingegangenen Mieten undFördermittel zur Deckung nicht ausreichen sollten.
• die Abnahme der ausgeführten Leistungen und Lieferungen sowie die Prüfung der entsprechenden Rechnungen.
h)
• das Anlegen und die laufende Führung einer ordnungsgemäßen Mietabrechnung und die Sammlung der Einnahmen- und Ausgabennachweise und Belege.
• die Vornahme der Abrechnung und ihre Vorlegung jeweils nach Ablauf eines Jahres. (sämtliche Belege und Zeichnungen, auch wenn sie vom Beauftragten beschafft wurden, sind Eigentum des Auftraggebers und diesem jederzeit aufVerlangen auszuhändigen)
i) die Pflicht, den Auftraggeber unverzüglich von allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von Zwangsmaßnahmen Dritter in Kenntnis zu setzen.
Im übrigen hat der Beauftragte diejenigen Handlungen vorzunehmen, die geeignet und erforderlich sind, um das Wohnungseigentumsrecht in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und um es ordnungsgemäß benutzen zu können; besonders, wenn es sich um die Beseitigung von Schädenhandelt, deren Behebung dringend geboten ist. Für die Bezahlung des Kapitaldienstes ist der Eigentümer zuständig. Der Beauftragte ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.